Pflichtangaben nach der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“):

nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

Wir haben die Analyse von Nachhaltigkeitsrisiken konsequent in den Investitionsentscheidungsprozess integriert. Dabei bilden die Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren, die von den Vereinten Nationen definiert sind, wesentliche Eckpfeiler - nicht nur bei der initialen Investitionsentscheidung, sondern über die gesamte Haltedauer der Beteiligung.

Generell investieren die von ECM verwalteten Fonds nicht in Unternehmen, die überwiegend in den folgenden Bereichen tätig sind: Glücksspiel, Pornografie, Rüstung, Tabak, Kohleindustrie. Ein weiteres Ausschlusskriterium ist ein schwerwiegendes unternehmerisches Fehlverhalten in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG). Hierbei werden beispielsweise die Verursachung von Umweltschäden, der Verstoß gegen Arbeits- und Menschenrechte oder die Schädigung von Kunden etwa durch mangelnde Produkt- oder Datensicherheit bewertet.

Nach der initialen Überprüfung der Geschäftstätigkeit analysiert das Transaktionsteam unternehmensspezifische ESG Kriterien anhand von im Verkaufsprozess bereitgestellten Unterlagen, Managementgesprächen, eigenen Recherchen und Expertenbefragungen. Dabei wird es fallweise durch eine extern durchgeführte ESG Due Diligence unterstützt. Die identifizierten Chancen und Risiken werden im Investment Committee diskutiert.

Während der Beteiligungsdauer unterstützen wir die Management-Teams der Portfoliounternehmen in der Entwicklung von angemessenen Maßnahmen zur Erreichung ihrer geschäftsmodellspezifischen ESG-Ziele. Die Analyse des initialen ESG-Status und die Bestimmung individueller Steuerungsgrößen wird dabei durch unabhängige ESG Reviews unterstützt. Zudem berichtet das Beteiligungsunternehmen regelmäßig dem Aufsichtsgremium über Entwicklungen der definierten individuellen ESG-Zielgrößen und die Umsetzung der strategischen Maßnahmen.

Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

Aktuell werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren aufgrund einer mangelnden Datengrundlage noch nicht in dem Maße wie von der SFDR Regulierung definiert, berücksichtigt. Dennoch berücksichtigen wir generell nachteilige Nachhaltigkeitsfaktoren in der Investitionsentscheidung durch (i) die Definition bestimmter Ausschlusskriterien für Investitionsmöglichkeiten, (ii) die Durchführung von ESG Due Diligences und (iii) die Integration von ESG-Zielen in die Wertsteigerungsstrategie über den Investitionszeitraum.

ECM beobachtet die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen der Portfoliounternehmen der Fonds und überarbeitet aktuell entsprechende Prozesse, um zukünftig die „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ nach dem Muster der in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission berichten und an dieser Stelle veröffentlichen zu können.

Die Datengrundlage und der aktuelle Status der Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen („Principal Adverse Impact“, PAI indicators) sollen zukünftig während der ESG Due Diligence erfasst und entsprechende Verbesserungsziele festgelegt werden. Während der Haltephase sollen zudem die PAIs als Teil der jährlichen Berichterstattung von ESG Kennzahlen erhoben und der Fortschritt in Bezug auf die Verbesserungsziele bewertet werden.

Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

Die ECM Equity Capital Management GmbH oder deren geschlossene alternative Spezialfonds verfügen nicht über eine Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des KAGB. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Vergütung nicht separat einbezogen.

 

Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2022