Pflichtangaben nach der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“):

nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

Die ECM Equity Capital Management GmbH (“ECM”, “wir”) hat die Analyse von Nachhaltigkeitsrisiken konsequent in alle Phasen des Investitionsentscheidungsprozesses integriert – von der initialen Analyse über die Haltedauer bis zum Exit. 

Im ersten Schritt prüft ECM Investitionsmöglichkeiten auf bestimmte Ausschlusskriterien in Bezug auf den Sektor bzw. die Unternehmenstätigkeit. Die von ECM verwalteten geschlossenen alternativen Spezialfonds investieren zum Beispiel nicht in Unternehmen aus den Bereichen Glücksspiel, Pornografie, kontroverse Waffen oder Unternehmen, die gegen die UN Global Compact Prinzipien oder OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verstoßen. 

Nach der initialen Überprüfung von Ausschlusskriterien analysiert das Transaktionsteam unternehmensspezifische Faktoren im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) anhand von im Transaktionsprozess bereitgestellten Unterlagen, Managementgesprächen, eigenen Recherchen und Expertenbefragungen. Vor der finalen Investitionsentscheidung wird eine ESG Due Diligence durch einen externen Berater durchgeführt. Die in der Due Diligence identifizierten ESG Risiken und Wertsteigerungspotentiale werden vom Investment Committee im Rahmen der Investitionsentscheidung geprüft.

Während der Haltedauer der Beteiligung unterstützen wir die Management-Teams der Portfoliounternehmen in der Entwicklung von angemessenen Maßnahmen zur Erreichung ihrer geschäftsmodellspezifischen ESG-Ziele. Zudem berichtet das Beteiligungsunternehmen regelmäßig dem Aufsichtsgremium über Entwicklungen der definierten individuellen ESG-Zielgrößen und die Umsetzung der strategischen Maßnahmen. Darüber hinaus wird jährlich ein unabhängiger ESG-Review durchgeführt, der über den Status der Ergebnisse und Empfehlungen der initialen ESG Due Diligence informiert, sowie zu den Maßnahmen, die zur Verringerung negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren festgelegt wurden. Die ESG-Reviews werden potenziellen Käufern im Rahmen eines Exit zur Verfügung gestellt. 

Der ESG-Ansatz von ECM ist in einer ESG Richtlinie dokumentiert. Das gesamte Investmentteam wird mindestens einmal im Jahr zur Anwendung der Richtlinie geschult.

Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

Derzeit werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren noch nicht in dem Maße, wie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Offenlegungsverordnung definiert, berücksichtigt. ECM hat begonnen, eine Datengrundlage aufzubauen, um die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens zu ermitteln. Aktuell erfüllen die für die Portfoliounternehmen der von ECM verwalteten Fonds vorhandenen Daten jedoch nicht das erforderliche Maß, um die „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ nach dem Muster der in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Europäischen Kommission offenzulegen. Herausforderungen bei der Datenerhebung ergeben sich insbesondere aus der Unternehmensgröße der Beteiligungen sowie dem Mangel an öffentlich verfügbaren Nachhaltigkeitsdaten. ECM ist jedoch bestrebt, die Portfoliounternehmen bei der weiteren Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -qualität zu unterstützen, um zukünftig an dieser Stelle eine Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren veröffentlichen zu können. 

Auch wenn derzeit die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Offenlegungsverordnung nicht erfüllt werden, berücksichtigt ECM generell nachteilige Nachhaltigkeitsfaktoren in der Investitionsentscheidung durch (i) die Definition bestimmter Ausschlusskriterien für Investitionsmöglichkeiten, (ii) die Durchführung von ESG Due Diligences und (iii) die Integration von ESG-Zielen in die Wertsteigerungsstrategie über den Investitionszeitraum.

Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

Weder ECM noch die von ECM verwalteten geschlossenen alternativen Spezialfonds verfügen über eine Vergütungsrichtlinie gemäß den Vorgaben des KAGB. Jedoch werden ESG-bezogene Kennzahlen bei der Vergütung der Partner und des Head of ESG von ECM berücksichtigt.

 

Zuletzt aktualisiert im Juli 2025